Die
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".
- b)
- Nach der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe zu § 91a eingefügt:
„§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen".
- c)
- Nach der Angabe zu § 91a wird folgende Angabe zu Teil 4 eingefügt:
„Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften".
- 2.
- Nach § 91 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend."
- 3.
- Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
- 4.
- § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."