Artikel 10 - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Designgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2021 DesignG § 22, § 26, § 34a, mWv. 1. Mai 2022 § 34a

Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,

2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder

3.
sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen."

2.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen bei Fristen."

3.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, kann von Amts wegen über den Gegenstandswert entschieden werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Kostenentscheidung verbunden werden. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 10 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 2. PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PatRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten
... Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n, 9. Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b, 10. Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und 11. Artikel 11 Absatz ...


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