Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)


Kapitel 6 Verordnungsermächtigung

§ 17 Verordnungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zu regeln. 2Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:

1.
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1,

2.
das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten

a)
zum Inhalt des Sammelantrages gemäß § 5,

b)
zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Absatz 2,

c)
zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und

d)
zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer,

3.
das tierbezogene Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2,

4.
das Flächenmonitoringsystem gemäß § 3 Nummer 3,

5.
das System zur Identifizierung der Betriebsinhaber gemäß § 3 Nummer 4,

6.
das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 3 Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten

a)
zum Kontrollsystem gemäß § 9,

b)
zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings,

c)
zum Kontrollbericht gemäß § 9 Absatz 3,

d)
zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 10,

e)
zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 11,

f)
zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen,

g)
zur Umsetzung und näheren Regelung der Ausnahmen von Kürzungen und Sanktionen,

h)
zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen,

i)
zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt,

7.
die Durchführung von Regelungen zur Transparenz über die Begünstigten von EU-Zahlungen einschließlich der Zugehörigkeit zu Gruppen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19),

8.
die Durchführung von Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einschließlich der Erfassung der wirtschaftlich Begünstigten und Auftragnehmer,

9.
die Durchführung der Regelungen zum neuen, echten oder aktiven Betriebsinhaber,

10.
die elektronische Kommunikation nach § 4,

11.
die Einführung eines automatischen Antragssystems,

12.
die Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers sowie

13.
die Zuständigkeit der jeweiligen Länder in den Fällen, in denen Betriebsteile eines Betriebsinhabers in mehreren Ländern liegen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2.
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen.