Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (2. HkRNGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730 (Nr. 57); Geltung ab 01.10.2021
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2021 HkRNGebV § 1, § 2, Anlage 1, Anlage 2

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:

1.
für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,

2.
für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und

3.
für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,

a)
der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder

b)
zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.

(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt."

3.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister

Nummer Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra-
gung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
Gebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro
1.1Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,0025
1.2 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
0,0010
1.3Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Regis-
ters, das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,0025
1.4Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers,
das eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb
Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
0,0025
1.5Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach
§ 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
0,0050
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister be-
treffen
Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
120
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten
Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An-
lage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
40
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
durch Führung eines Kontos
Gebührenhöhe
in Euro
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich
500.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000
gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach
Nummer 1 pro Jahr
250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
50
4Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des
Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern)
 
4.1Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.2Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.3Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.4Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.5Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.6Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand


 
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister

Nummer Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra-
gung und Entwertung von Regionalnachweisen
Gebührenhöhe
je Regionalnachweis
in Euro
1.1Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung
0,000005
1.2Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29
Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,000005
1.3Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden
Kontoinhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
0,000005
1.4Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach
§ 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,00001
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister be-
treffen
Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
90
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten
Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An-
lage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
40
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters
durch Führung eines Kontos
 
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebüh-
renpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich
500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachwei-
sen nach Nummer 1 pro Jahr
500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich
15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebüh-
renpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
50
4Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des
Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern)
 
4.1Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.2Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.3Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.4Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.5Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand
4.6Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung
nach Zeitaufwand".


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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