Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

Kapitel 7 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 7 Leistungen an Hinterbliebene
§ 42 Anspruchsvoraussetzungen
§ 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen
§ 45 Ausgleichszahlung an Eltern
§ 46 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer

Kapitel 7 Leistungen an Hinterbliebene

§ 42 Anspruchsvoraussetzungen


§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.

(2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person an einer Gesundheitsstörung verstirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.

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§ 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer


§ 43 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet.

(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er

1.
Kinder der verstorbenen geschädigten Person bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder

2.
Kinder erzieht und mit diesen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder

3.
zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.

(4) 1Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14, 15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 angerechnet. 2Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.

(2) 1Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet.

(4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, solange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.

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§ 45 Ausgleichszahlung an Eltern


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,

2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist,

1.
für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,

2.
für beide Elternteile je 150 Euro.

(3) § 13 gilt entsprechend.

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§ 46 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer


§ 46 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Witwen und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. 2Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezogen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt.




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