Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen folgende Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit vor:
- 1.
- Entschädigungsleistungen nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,
- 2.
- Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 3.
- Entschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge und
- 4.
- Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch" durch die Wörter „die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- In § 21 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter „nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 23 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 44 des Siebten Buches," durch die Wörter „nach § 44 des Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes," ersetzt.
- 5.
- In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „aus der gesetzlichen Unfallversicherung" durch die Wörter „aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- 6.
- § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- die Bundeswehrverwaltung für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."
- 7.
- In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.
- 8.
- In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 9.
- In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 10.
- § 144 Absatz 6 wird aufgehoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408