Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
|

§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) 1Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann auch psychologische Eignungstests und Sprachtests umfassen. 2Das Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen oder Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. 3Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. 4Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.

(3) 1Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. 2Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. 3Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.

(6) 1Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes. 2Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. 3Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 4Mitglieder sind

1.
die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,

2.
die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst,

3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst,

4.
eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der im Personalreferat des Auswärtigen Amts für den Einsatz des mittleren Dienstes im In- und Ausland zuständig ist, und

5.
eine oder ein von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des mittleren Auswärtigen Dienstes.

(6a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann als Mitglied des Auswahlausschusses nach Absatz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine entsprechende Arbeitnehmerin oder ein entsprechender Arbeitnehmer bestellt werden.

(7) 1Die Leiterin, der Leiter, die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. 2In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. 3Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. 4Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch

1.
die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,

2.
die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst und

3.
die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst.

5Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. 6Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 7Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 8Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Auswahlausschuss - abweichend von Absatz 7 Satz 6 - schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind.

(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.

(9) 1Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Sind mehrere Ausschüsse eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

(10) 1Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. 2In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. 3Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
aktuell vorher 25.03.2020 (03.09.2021)Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
aktuell vorher 14.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
vom 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
aktuellvor 14.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LAP-mDAAV Allgemeines (vom 01.01.2023)
... ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 18). § 6 Abs. 8 gilt ...
§ 18 LAP-mDAAV Prüfungskommission
... setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die auch den Auswahlausschuss bilden. § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als ...
§ 29 LAP-mDAAV Allgemeine Aufstiegsregelungen
... die Durchführung des beim Auswärtigen Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften nicht andere Regelungen getroffen ... getroffen werden. (2) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss (§ 6 Abs. 6) insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen ...
§ 31 LAP-mDAAV Praxisaufstieg (vom 01.09.2006)
... des mittleren Dienstes trifft die Prüfungskommission (§ 18 in Verbindung mit § 6 ) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei die während der Einführungszeit erbrachten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
V. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
Artikel 1 LAP-ADÄndV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... § 6 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 1 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 3 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird aufgehoben. b) In den ...