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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 20 Fachprüfung



(1) 1In der schriftlichen Fachprüfung sind insgesamt vier Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens drei Zeitstunden zu fertigen. 2Die Aufgaben sind aus folgenden Fachgebieten auszuwählen, von denen das Fachgebiet Nummer 1 obligatorisch ist:

1.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

2.
Organisation (Behördenaufbau und Geschäftsabläufe),

3.
Staats- und Europarecht,

4.
Verwaltungsrecht,

5.
Zivilrecht,

6.
Konsularrecht,

7.
Staatsangehörigkeits- und Passrecht,

8.
Ausländerrecht,

9.
Recht des öffentlichen Dienstes,

10.
Besoldungsrecht,

11.
Reisekostenrecht,

12.
Auslandskostenrecht und

13.
Liegenschaftsrecht.

(1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 -

1.
der Umfang der Aufsichtsarbeiten reduziert und die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten verkürzt wird und

2.
die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder zwei reduziert wird.

(2) 1Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen gestellt werden. 2Nach zwei Arbeitstagen soll ein Studientag vorgesehen werden.

(3) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(4) 1Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 32 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(5) 1Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 21 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(7) 1Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Fachprüfung zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(7a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf zwei oder drei reduziert wird, so ist zur mündlichen Laufbahnprüfung zugelassen, wer in zwei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens die Note „ausreichend" erreicht hat.

(8) 1Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2Dabei sollen zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. 3Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) 1Die mündliche Fachprüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. 2Die Prüfungskommission wählt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren Auswärtigen Dienst vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete als Prüfungsfächer aus. 3Es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4Die Prüfungsdauer für jeden Prüfling beträgt für alle Fächer zusammen höchstens 40 Minuten.

(9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
der mündliche Teil der Fachprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,

2.
für den mündlichen Teil der Fachprüfung weniger als vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete als Prüfungsfächer ausgewählt werden und

3.
auf die Durchführung des mündlichen Teils der Fachprüfung vollständig verzichtet wird, wenn

a)
geeignete technische Einrichtungen für eine Durchführung unter Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und

b)
nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

aa)
der mündliche Teil als Einzelprüfung durchgeführt würde und

bb)
die Prüfungsfächer aus weniger als vier Fachgebieten ausgewählt würden.

(10) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Fachprüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(11) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 24; die Fachprüferinnen und Fachprüfer schlagen jeweils die Bewertungen vor. 2Das Ergebnis der mündlichen Fachprüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(11a) Ist festgelegt worden, dass auf den mündlichen Teil verzichtet wird, so ist das Ergebnis des mündlichen Teils der Fachprüfung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a).

(12) Über den Ablauf der mündlichen Fachprüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.





 

Frühere Fassungen von § 20 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
aktuell vorher 25.03.2020 (03.09.2021)Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
aktuellvor 25.03.2020 (03.09.2021)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LAP-mDAAV Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung und Bewertungen in den Praktika (vom 01.01.2023)
... sind jeweils drei Aufsichtsarbeiten von mindestens eineinhalbstündiger Dauer aus den in § 20 Abs. 1 genannten Fachgebieten zu fertigen. (2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine ...
§ 16 LAP-mDAAV Allgemeines (vom 01.01.2023)
... aus einer Sprachprüfung in der Hauptsprache (§ 19) und aus einer Fachprüfung ( § 20 ). Beide Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.  ...
§ 19 LAP-mDAAV Sprachprüfung (vom 01.01.2023)
... Sprachprüfung ablegen, deren Ergebnis nicht in die Laufbahnprüfung einfließt. § 20 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. (2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendigung ... aus der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen Unterhaltung in der Fremdsprache. § 20 Abs. 10 bis 12 gilt entsprechend. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine ...
§ 31 LAP-mDAAV Praxisaufstieg (vom 01.09.2006)
... gemäß § 11, in dem drei Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs zu erbringen sind, sowie ... der im Einführungslehrgang erbrachten Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 müssen wenigstens mit fünf Rangpunkten (Note ausreichend) bewertet worden sein. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571
Artikel 1 1. LAP-mDAAVÄndV
... nach dem Wort „Leistungsnachweise" die Angabe „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs" eingefügt. ... nach dem Wort „Leistungsnachweise" die Angabe „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 1 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... oder einem Sprachlehrer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern." 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 3 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... 10 Absatz 2, § 10a, § 15 Absatz 2a, § 16 Absatz 3a, § 19 Absatz 2a sowie § 20 Absatz 1a und 9a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember ...