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Abschnitt 8 - Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7102-51-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Abschnitt 8 Inkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn


Anlage 1 (zu § 14) In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

I.
Angaben für alle Implantattypen

1.
Produkt- und Handelsname

2.
Identifikationsmerkmale des Produkts,

a)
europäische Nomenklatur für Medizinprodukte

b)
die dem Hersteller und dem Produkt eigene einmalige Produktkennung nach dem UDI-System (UDI Device Identifier - UDI-DI) einschließlich Basis-UDI-DI

c)
Katalog- oder Artikelnummer, Produktcode oder ähnliche herstellereigene Merkmale

II.
Besondere Angaben für Brustimplantate

1.
Art (Standard, Expander)

2.
Beschaffenheit von Hülle und Oberfläche

3.
Füllung

4.
Form

5.
Dimensionen, Volumen, Gewicht

6.
technische Ausstattung, zum Beispiel Injektionssystem/Port, Chip, Ventiltyp, Nahtlaschen


Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)



I.
Allgemeine Angaben

1.
technische Daten der Meldung, insbesondere

a)
Datum und Zeit der Erstmeldung

b)
verwendete Meldesoftware und Version der Spezifikation der zu übermittelnden Daten

2.
Angaben zum Aufenthalt in der Gesundheitseinrichtung

a)
das eindeutige Kennzeichen nach § 15 Absatz 1"

b)
Art des Aufenthalts (ambulant, teilstationär, stationär)

c)
Datum der Aufnahme bei stationärem Aufenthalt, Datum der Behandlung bei ambulantem Aufenthalt

3.
Angaben zur Patientin oder zum Patienten

a)
Alter in Jahren

b)
Körpergröße

c)
Gewicht

d)
Geschlecht

4.
Angaben zu jeder implantatbezogenen Maßnahme

a)
Datum

b)
bei mehreren implantatbezogenen Maßnahmen deren Reihenfolge

c)
Lokalisation

d)
Zugang

e)
Art der implantatbezogenen Maßnahme nach § 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes

f)
Grund der implantatbezogenen Maßnahme

g)
Dringlichkeit der implantatbezogenen Maßnahme

h)
klassifizierter allgemeiner gesundheitlicher Zustand des Patienten

i)
intraoperative Maßnahmen

j)
simultane risikomodifizierende Prozeduren, die über eine alleinige Implantateinbringung oder -entfernung hinausgehen

k)
bei Revision und Explantation erhobene Befunde

l)
Kodes aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel, die der implantatbezogenen Maßnahme zugeordnet worden sind, unter Angabe der Version einschließlich möglicher Zusatzkennzeichen

5.
Angaben zu Vorbehandlungen, die in direktem Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff stehen

6.
Einzelangaben zu den Implantaten

a)
Implantattyp

b)
Hersteller

c)
Grobklassifikation des Artikels

d)
Identifikationsmerkmale des Produkts nach Anlage 1 Ziffer I.2

e)
Herstellungskennung nach dem UDI-System (UDI Production Identifier - UDI-PI) und herstellereigene Identifikationsmerkmale der Serie oder Charge

f)
Angabe, ob es sich bei dem Artikel um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Implantat mit Sonderzulassung handelt

g)
Angabe, ob das Implantat eingesetzt oder entfernt wurde und ob ein zuvor eingesetztes Implantat funktionslos im Körper verbleibt

h)
bei Explantation und funktionslosem Verbleib des Implantats im Körper Datum der Implantation

7.
Angaben zur Entlassung

a)
Datum der Entlassung

b)
Grund der Entlassung bei stationärer Behandlung (zum Beispiel Abschluss der Behandlung, Verlegung in ein anderes Krankenhaus)

c)
implantatbezogene Entlassungsdiagnosen mit Haupt- und Nebendiagnosen unter Angabe der Lokalisation, auf die sich die Diagnosen beziehen, einschließlich Kodes aus der internationalen Klassifikation der Krankheiten unter Angabe der Version

II.
Besondere Angaben für Brustimplantate

1.
Angaben zur Patientin oder zum Patienten: Autoimmunerkrankungen

2.
Angaben zu den Operationen:

a)
Lage des Implantats

b)
Verwendung azellulärer dermaler Matrices oder chirurgischer Netze mit

-
Hersteller

-
dem Hersteller und dem Produkt eigener einmaliger Produktkennung nach dem UDI-System (UDI Device Identifier - UDI-DI) und Katalog- oder Artikelnummer, Produktcode oder ähnlichen herstellereigenen Merkmalen

-
Herstellungskennung nach dem UDI-System (UDI Production Identifier - UDI-PI) und herstellereigenen Identifikationsmerkmalen der Serie oder Charge

3.
Angaben zu den Implantaten (auch bei Explantation): Form, Oberfläche, Füllung und Volumen

4.
Bei Explantation gegebenenfalls Art der Weiterbehandlung