Ordnungswidrig im Sinne des
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
- 10.
- entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,
- 11.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder
- 12.
- entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.