§ 9 der Coronavirus-Impfverordnung vom
30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Nummer" die Angabe „1, 2," gestrichen.
- 2.
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt.
V. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1