Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (1. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.09.2021 BAnz AT 01.10.2021 V1; Geltung ab 02.10.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Oktober 2021 CoronaImpfV § 9

§ 9 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Nummer" die Angabe „1, 2," gestrichen.

2.
In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt.

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Artikel 2



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Oktober 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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