Artikel 2 - Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (MautRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 MRegV § 5, § 7, § 8, § 9, § 11

Die Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
das Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)" durch die Wörter „des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG" durch die Wörter „des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" durch die Wörter „den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „aller Mautgebiete" durch die Wörter „der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „deutschen Rentenversicherung und" durch die Wörter „Krankenkassen, bei denen die Beschäftigten versichert sind, und der" ersetzt.

5.
§ 11 Absatz 3 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MautRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 35 BALMG Änderung der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
... 1 der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4619 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die ...


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