Die
Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom
21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch
Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- das Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)" durch die Wörter „des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG" durch die Wörter „des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" durch die Wörter „den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „aller Mautgebiete" durch die Wörter „der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze" ersetzt.
- 4.
- In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „deutschen Rentenversicherung und" durch die Wörter „Krankenkassen, bei denen die Beschäftigten versichert sind, und der" ersetzt.
- 5.
- § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56