Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 (Nr. 72); Geltung ab 15.10.2021
|

Artikel 2 Änderung der Wahlordnung Seeschifffahrt


Artikel 2 ändert mWv. 15. Oktober 2021 WOS § 2, § 3, § 5, § 12, § 13, § 15, § 28, § 32, § 38, § 58

Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In der Wählerliste sind nach Maßgabe des § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszuweisen."

2.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter „, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt.

4.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in einem Wahlumschlag" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „; dasselbe gilt für die Wahlumschläge" gestrichen.

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Wahlumschlag legen kann" durch die Wörter „falten kann" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettel" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist" durch die Wörter „Stimmzettel so gefaltet, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

7.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung."

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt."

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

1.
zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2,

2.
zur Durchführung des Losverfahrens nach § 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1.

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

9.
In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter „verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt.

10.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „der §§ 27 bis 30" werden durch die Wörter „der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen."



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed