§ 18 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 1 Agrarorganisationen
Abschnitt 5 Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
§ 18 Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten

Teil 1 Agrarorganisationen

Abschnitt 5 Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten

§ 18 Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen

1.
innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt bestimmten Fristen oder

2.
unverzüglich bei Fehlen einer solchen Frist.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.

(3) 1Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 durch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung vorzunehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. 2Die zur Mitteilung verpflichtete Person kann sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen, soweit die Vollmacht der Bundesanstalt nachgewiesen wird.

(4) 1Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 2Soweit sie Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den zur Mitteilung Verpflichteten zu verwenden.

(5) Die Bundesanstalt übermittelt die in Absatz 1 genannten Mitteilungen nachrichtlich dem Bundeskartellamt.

(6) 1Die Bundesanstalt stellt im Benehmen mit dem Bundeskartellamt fest, ob die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungsrechtsakts erfüllen, und unterrichtet die mitteilende Person unverzüglich über diese Feststellung. 2Erfüllen die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht, hat die zur Mitteilung verpflichtete Person die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. 3Insbesondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu ändern oder aufzuheben. 4Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend.



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