Abschnitt 8 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 1 Agrarorganisationen
Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
§ 22 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
§ 23 Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge
§ 24 Allgemeinverbindlichkeit

Teil 1 Agrarorganisationen

Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse

§ 22 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19, vorliegen. 2Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 3Soweit die Bundesanstalt Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwenden.

(2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend.

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§ 23 Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.

(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 9. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 m.W.v. 15. März 2023

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§ 24 Allgemeinverbindlichkeit



Abschnitt 4 ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.



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