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§ 3 - Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (VerbrVerbG k.a.Abk.)

G. v. 24.05.1961 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 3



Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerbrVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VerbrVerbG
... und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3  ...
§ 5 VerbrVerbG
...  (3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt. (4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in ...