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§ 3 - Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (VerbrVerbG k.a.Abk.)
G. v. 24.05.1961 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 3
1Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. 2Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345).
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 345 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 3 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerbrVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerbrVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerbrVerbG
... und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ...
§ 5 VerbrVerbG
... (3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt. (4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Artikel 10 PostAufgÜberlGEG Einschränkung eines Grundrechts
... Artikel 5 ( § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote ) wird das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Artikel 5 PostAufgÜberlGEG Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
... 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Die Unternehmen ... worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen ... geändert: § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „ § 3 Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen ...
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