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Änderung § 57 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 57 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 57 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige


(Text neue Fassung)

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(2) 1 Die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2 Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 Absatz 1 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1 Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.

(2) 1 Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2 Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1 Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung

(Textabschnitt unverändert)

1. widerrufen oder

2. aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.

vorherige Änderung

2 Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Ausbildungsprogramms ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) Die zuständige Behörde überwacht die Ausbildungsprogramme und die Durchführung der Prüfungen.



2 Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) 1 Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. 2 Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.