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Änderung § 56 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 56 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 56 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige


(Text neue Fassung)

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ausbildungsprogramme für Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:



Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen

a) bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,

b) bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;

2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;



3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;

4. die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

vorherige Änderung

(2) Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes enthalten:

1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;

2. ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;

3. Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;

4. die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;

5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms für die theoretischen und praktischen Prüfungen und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen Prüfung;

6. die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.