Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 57 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige



(1) 1Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.

(2) 1Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung

1.
widerrufen oder

2.
aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.

2Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) 1Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. 2Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 57 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 BinSchPersV Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme (vom 30.09.2022)
... veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125
§ 1 FahrSiLehrgZulV Gegenstand dieser Verordnung
... für Auffrischungslehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach § 57 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie das Verfahren der Durchführung der Prüfung in den zugelassenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... und Weiterbildungsprogrammen". c) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie folgt gefasst: „§ 55 Ausbildungsprogramme und ... 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen". d) Die Angabe zu § 62 wird wie ... Verkehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend." 33. § 56 wird wie folgt geändert: a) In ... das Wort „Lehrgangs" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 34. § 57 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben." 27. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einzelheiten des Verfahrens" durch die Wörter ...