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Änderung § 131 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 131 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 131 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente


(Text neue Fassung)

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen


vorherige Änderung

(1) Ein nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, erteiltes Radarpatent bleibt bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(2)
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung wird das Radarpatent zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht.



(1) 1 Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben
bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) 1
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. 2 Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.