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§ 131 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen



(1) 1Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) 1Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. 2Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.





 

Frühere Fassungen von § 131 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 131 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... mit einer Leistung nach der Nummer 1081, 1083, 1084 oder 1085 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV § 20.09 RheinSchPersV 129 1088 Umtausch eines ... diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1082 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV § 20.09 RheinSchPersV 89 1089 Umtausch nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 1, § 128 Satz 1 und 2, § 129 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 130 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 131 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2 , § 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... nur zum Befahren der Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 berechtigt." 62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst: „§ 131 Gültigkeit und Umtausch der ... 62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst: „ § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente (1) Statt einer besonderen Berechtigung ...
Artikel 2 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... 1097 und 1098 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe „ § 131 Absatz 2 BinSchPersV " jeweils durch die Angabe „§ 131 Absatz 3 BinSchPersV" ersetzt.  ... die Angabe „§ 131 Absatz 2 BinSchPersV" jeweils durch die Angabe „ § 131 Absatz 3 BinSchPersV " ersetzt. iii) In Nummer 1104 werden in der Spalte „Abgekürzte ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Gültigkeit und Umtausch der ... geändert: a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „ § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen". b) Die ... auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat." 41. § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Gültigkeit und Umtausch der ... vollendet hat." 41. § 131 wird wie folgt gefasst: „ § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen (1) Statt einer ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... mit einer Leistung nach der Nummer 1081, 1083, 1084 oder 1085 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV § 20.09 RheinSchPersV 129 1088 Umtausch eines ... diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1082 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV § 20.09 RheinSchPersV 89 1089 Umtausch nach den ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... nicht mit einer Leistung nach den Nummern 1091, 1093 bis 1095 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV 129 1098 Umtausch eines bis zum ... diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1092 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV 89 110 Änderungen von nach Nummern ...