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Änderung § 57 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 57 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 57 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige


(Text neue Fassung)

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(2) 1 Die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2 Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 Absatz 1 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1 Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(2) 1 Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2 Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1 Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung

(Textabschnitt unverändert)

1. widerrufen oder

2. aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.

vorherige Änderung

2 Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Ausbildungsprogramms ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) Die zuständige Behörde überwacht die Ausbildungsprogramme und die Durchführung der Prüfungen.



2 Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) 1 Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. 2 Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)