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§ 96 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften



(1) 1Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. 2Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

1.
in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,

2.
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

3.
im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

3Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.

(2) 1Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 96 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 96 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV 32,20 2136 Jeder Vermerk über Abweichungen und ... §§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV *) ES-TRIN Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02, 15.02 Nummer 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt," eingefügt. 53. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... „§ 15 BinSchUO, Anhang VI § 1.10" durch die Angabe „§ 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV " ersetzt. bbbb) In Nummer 2136 wird in der dritten Spalte die Angabe „i. ... Spalte die Angabe „i. V. m. Anhang VI § 1.10" durch die Angabe „i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV " ersetzt. cccc) Nummer 217 wird wie folgt geändert:  ...