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Änderung § 138 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 138 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 138 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 138 Grundlegende Sicherheitsausbildung


(Text neue Fassung)

§ 138 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29 und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausreichend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)