Änderung § 127 BinSchPersV vom 01.05.2024

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§ 127 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 127 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115

(Textabschnitt unverändert)

§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen


(Text alte Fassung)

1 Bis zum 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. 2 Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.

(Text neue Fassung)

1 Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. 2 Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.




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