Die Dritte Verordnung zur Durchführung des
Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro
|
2.641".
|
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
- 3.
- Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.641 Euro nicht überschritten werden darf."
- 4.
- § 33a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro
|
2.641".
|
- 5.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro".
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-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro
|
1.337
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1.684
|
139".
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- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 1.218 Euro."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 139 Euro."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 437 Euro."
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 573 Euro."
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
-
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
-
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
- 8.
- Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 29.630 | 31.802 | 32.888".
|
-
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 33.429 | 38.182 | 40.556".
|
-
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 40.661 | 46.716 | 49.748".
|
-
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 51.973 | 59.000 | 62.516 | 66.029".
|
- 9.
- Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 29.630 | 31.802 | 32.888".
|
-
-
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 13.334 | 20.671 | 24.008".
|
-
-
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 8.892 | 13.776 | 16.008".
|
-
-
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 741 | 1.148 | 1.334".
|
-
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 33.429 | 38.182 | 40.556".
|
-
-
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 15.043 | 24.818 | 29.606".
|
-
-
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 10.032 | 16.548 | 19.740".
|
-
-
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 836 | 1.379 | 1.645".
|
-
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 40.661 | 46.716 | 49.748".
|
-
-
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 18.297 | 30.365 | 36.316".
|
-
-
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 12.204 | 20.244 | 24.216".
|
-
-
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 1.017 | 1.687 | 2.018".
|
-
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 51.973 | 59.000 | 62.516 | 66.029".
|
-
-
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 18.346 | 32.450 | 43.136 | 47.541".
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- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.9.2021 | 12.228 | 21.636 | 28.752 | 31.692".
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- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
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„ab 1.9.2021 | 1.019 | 1.803 | 2.396 | 2.641".
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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 130