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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von 700 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „640 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „690 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mindestens 720 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
600
744
888
1.036
1.182
1.474".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
1.377".


5.
Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 27.456 28.572 29.616 30.732 31.800 32.880".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 28.680 31.056 33.444 35.832 38.196 40.560".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 34.608 37.632 40.680 43.680 46.716 49.764".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
Euro
„ab 1.9.2021 44.940 48.480 51.948 55.476 58.992 62.532 66.024".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 130
Artikel 2 BEGDRÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 3 Satz ...