(1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung);
§ 7 gilt entsprechend.
(2) 1Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. 2Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. 3Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,
- 1.
- dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben wird,
- 2.
- wann die Unmöglichkeit nach Absatz 1 eingetreten ist und
- 3.
- an welche Bibliotheken und Behörden der Bundesanzeiger verteilt wird.
(3) 1Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. 2Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.
(4)
1Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt
§ 6 Absatz 3 entsprechend.
2Der Dienst nach
§ 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147