Die
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 3a werden nach den Wörtern „des § 30 Absatz 5 Satz 1" ein Komma und die Wörter „des § 36 Absatz 11 Satz 1 bis 3" eingefügt, die Wörter „des § 47 Absatz 4 Satz 1, des § 48a Absatz 2" durch die Wörter „des § 45a Absatz 6 Satz 1, des § 47 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 1a Nummer 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des" ersetzt durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des".
- 3.
- Nach § 1d wird folgender § 1e eingefügt:
„§ 1e
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2021.