Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung

§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung



(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,

2.
gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,

3.
Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,

4.
Anschrift der Person nach Nummer 3,

5.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,

6.
einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.

(3) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:

a)
Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,

b)
Sprechfunkzeugnis soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,

c)
Fahrzeitennachweis nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,

d)
Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532x 413 Pixel,

e)
den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.

2.
Für die Prüfungen zum Erwerb der besonderen Berechtigungen:

a)
Unionspatent oder Schifferzeugnis und

b)
für Risikostrecken den Nachweis der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.

2Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.

(4) Spätestens am Tag der Prüfung sind vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise vorzulegen:

1.
der Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild in lateinischer Schrift oder bei anderer Schrift durch eine amtliche Übersetzung in lateinischer Schrift und

2.
im Falle einer elektronischen Antragsstellung die in Absatz 3 genannten Dokumente im Original.

(5) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Prüfungsbehörde weitere Nachweise verlangen.

(6) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. 2Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. 3Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerprüfung und muss bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg oder der Industrie- und Handelskammer Magdeburg abgelegt werden, § 65 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(7) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden.

(8) 1Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. 2Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich.

(9) Die Zulassung kann von der Prüfungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.


§ 6 Prüfungstermine, Prüfungsorte und Einladung



(1) 1Die Prüfungsbehörde setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 die Prüfungsorte und Prüfungstermine für ein Kalenderjahr im Voraus fest und macht diese zusammen mit den Antragsfristen rechtzeitig in geeigneter Form bekannt. 2Die Prüfungsbehörde kann darüber hinaus weitere Prüfungstermine oder Prüfungsorte in einem Kalenderjahr festsetzen.

(2) Die zur Prüfung zugelassenen Personen werden unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch eingeladen.

(3) 1Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin oder Prüfungsort. 2Sollte der gewünschte Prüfungstermin nicht oder der gewünschte Prüfungsort nicht oder nicht zeitnah möglich sein, bietet die Prüfungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller andere mögliche Orte oder Termine an.

(4) 1Die Festlegung des Prüfungstermins zum Prüfungsteil Reisedurchführung erfolgt durch die Prüfungsbehörde in Abstimmung mit dem Prüfling, sobald die anderen Prüfungsteile erfolgreich absolviert wurden. 2Die Prüfung Reisedurchführung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der beiden anderen Prüfungsteile durchgeführt werden.


§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme



(1) 1Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung eines Prüfungsteils nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. 2Bereits abgeschlossene Prüfungsteile bleiben davon unberührt.

(3) 1Der wichtige Grund ist unverzüglich nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.