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§ 37 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 37 Erwerb des Unionspatentes



Wer ein Unionspatent erwerben will, muss

1.
entweder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

c)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und

d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2.
oder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,

c)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,

d)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

e)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3.
oder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
eine Fahrzeit

aa)
von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder

bb)
von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,

c)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.





 

Frühere Fassungen von § 37 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 BinSchPersV Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms (vom 14.04.2023)
... antragstellende Person 1. die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des des § 37 Nummer 1 erfüllt, 2. ihre Identität nachweist, 3. den Nachweis über ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 5 BinSchPersBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
... 5 der Binnenschiffspersonalverordnung, b) Sprechfunkzeugnis soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung, c) Fahrzeitennachweis nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... oder" eingefügt. 20. § 36 wird aufgehoben. 21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.  ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Fertigkeiten" gestrichen. 21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Führungsebene" die Wörter „oder ein ...