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§ 67 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 67 Zulassung zur Prüfung



(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungszeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3 oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen hat. 2Werden Voraussetzungen noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies vor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. 3Wird die Zulassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Befähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach § 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten.

(2) 1Die Zulassung ist - vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 - abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. 2Sie ist auch dann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

(3) 1Die Entscheidung, dass die antragstellende Person zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Die Zulassung gilt für ein Jahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. 3Wird der erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist des Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut beantragt werden. 4Die Mitteilung über die Zulassung kann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden.



 

Zitierungen von § 67 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 BinSchPersV Wiederholung der gesamten Prüfung
... Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich. (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 5 BinSchPersBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
... Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung . (2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: 1. Art des ...

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... zur behördlichen Befähigungsprüfung § 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV 145 ... 1021 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111 1022 Durchführung des theoretischen ... 1031 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV 82 ... 1041 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82 1042 Durchführung des theoretischen ... diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist § 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV 63 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... zur behördlichen Befähigungsprüfung § 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV 145 ... 1021 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111 1022 Durchführung des theoretischen  ... 1031 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV 82 ... 1041 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82 1042 Durchführung des theoretischen  ... diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist § 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV 63 ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... zur behördlichen Befähigungs- prüfung § 67 BinSchPersV 145 1012 Durchführung des theoretischen ... 1021 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111 1022 Durchführung des theoretischen ... 1031 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82 1032 Durchführung des theoretischen Prüfungs- ... 1041 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82 1042 Durchführung des theoretischen Prüfungs- ... diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist § 67 BinSchPersV 63 1052 besondere Berechtigung für Radar:  ...