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Änderung § 28 GAPDZV vom 08.12.2023

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§ 28 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2023 geltenden Fassung
§ 28 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Anwendungsbestimmungen


(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.

(2) 1 Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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