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§ 28 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 28 Anwendungsbestimmungen



(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.

(2) 1Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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*)
Anm. d. Red.: Die B. v. 6. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 36) benennt den 30. November 2023.





 

Frühere Fassungen von § 28 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2024Bekanntmachung zu § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 06.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 36
aktuell vorher 08.12.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
aktuell vorher 09.09.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 238
aktuellvor 09.09.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung zu § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
B. v. 06.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 36
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt." 5. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) § 22 ist für ...

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 238
Artikel 1 2. GAPDZVÄndV
... wird wie folgt geändert: a) Im Teil 6 wird folgende Angabe zu § 28 eingefügt: „§ 28 Anwendungsbestimmungen". b) Die ... a) Im Teil 6 wird folgende Angabe zu § 28 eingefügt: „ § 28 Anwendungsbestimmungen". b) Die Angaben zu dem bisherigen § 28 werden die ... „§ 28 Anwendungsbestimmungen". b) Die Angaben zu dem bisherigen § 28 werden die Angaben zu § 29. 2. § 8 wird wie folgt geändert:  ... 3. Teil 6 wird wie folgt geändert: a) Folgender § 28 wird eingefügt: „§ 28 Anwendungsbestimmungen (1) § ... folgt geändert: a) Folgender § 28 wird eingefügt: „ § 28 Anwendungsbestimmungen (1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung ... Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt." b) Der bisherige § 28 wird § ...