§ 14 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung

Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen

Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung

§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed