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Synopse aller Änderungen der GAPDZV am 09.02.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Februar 2024 durch Bekanntmachung der GAPDZVAnwB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GAPDZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung
GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 06.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 36
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Anwendungsbestimmungen


(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die B. v. 6. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 36) benennt den 30. November 2023.