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Unterabschnitt 1 - Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)

Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 9 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 10 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 11 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung der Pflege und Reinigung von Gasträumen sowie von betriebstypischen Materialien für das Gasterlebnis darzustellen,

2.
Anforderungen an Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen in Wirtschaftsräumen auch unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten aufzuzeigen,

3.
Maßnahmen zur Abfallvermeidung sowie Wiederverwertung oder Entsorgung zu benennen und

4.
Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Küche, Service, Lager und Wirtschaftsdienst einzuhalten.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Waren zu erkennen und ihren Einsatzmöglichkeiten zuzuordnen,

2.
einfache Gebrauchsgegenstände, insbesondere Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen auszuwählen sowie

3.
Gasträume zu reinigen, zu kontrollieren und herzurichten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

 
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