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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (2. TestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1; Geltung ab 31.03.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 3, Satz 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2022 TestV § 1, § 4, § 7, § 7b, § 8, § 12, § 16, § 19

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz AT 11.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b wie folgt gefasst:

§ 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes".

2.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22 Absatz 6" durch die Angabe „§ 22a Absatz 6" und die Angabe „§ 22 Absatz 7" durch die Angabe „§ 22a Absatz 7" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Absatz 7" durch die Angabe „§ 22a Absatz 7" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „26. Februar 2022" durch die Angabe „15. April 2022" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „11. Februar 2022" durch die Angabe „30. März 2022" ersetzt.

c)
Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 22 Absatz 6" durch die Angabe „§ 22a Absatz 6" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 6" jeweils durch die Angabe „§ 22a Absatz 6" ersetzt.

6.
§ 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 30. April 2022 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Mai 2022 in Höhe von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 7" durch die Angabe „§ 22a Absatz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 6" durch die Angabe „§ 22a Absatz 6" ersetzt.

8.
Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Anzahl der Abrechnungsprüfungen,

2.
Angaben zu den häufigsten Gründen für die Durchführung von Abrechnungsprüfungen,

3.
Angaben zur Anzahl der Verfahren, in denen Rückzahlungsbeträge nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen verrechnet worden sind,

4.
Angaben zur Höhe der nach § 7 Absatz 5 Satz 5 verrechneten Rückzahlungsbeträge und

5.
Angaben zu den Gründen für die Rückzahlung von Beträgen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds."

9.
In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach