Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (3. DirektZahlDurchfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.04.2022 BAnz AT 13.04.2022 V1; Geltung ab 14.04.2022
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnet auf Grund, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. S. 5176),

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. April 2022 DirektZahlDurchfV § 25, § 31

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann im Jahr 2022 der Aufwuchs ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."

2.
§ 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. April 2022.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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