Es verordnet auf Grund, jeweils in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. S. 5176),
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- -
- des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Die
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann im Jahr 2022 der Aufwuchs ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."
- 2.
- § 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. April 2022.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir