Artikel 2 - Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (BMeldDigiVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); Geltung ab 01.05.2022
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Artikel 2 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Mai 2022 1. BMeldDÜV § 1, § 3, § 4, § 8

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 18 wird nach der Angabe „1712" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.für die Ausstellung von
Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Pass-
versagungsgründe vorlie-
gen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine
Anordnung nach § 6 Ab-
satz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Per-
sonalausweisgesetzes
getroffen worden ist
2301, 2302."


 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe „4, 7" ersetzt.



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