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Artikel 2 - Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen (SeeLotsEigVEV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777 (Nr. 17); Geltung ab 28.05.2022

Artikel 2 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 28. Mai 2022 BMDV-WS-BesGebV § 1, Anlage

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:

„31a.
Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)".

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Gebührennummer 27 wird folgende Gebührennummer 28 eingefügt:

„28 Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für
die Seelotsreviere
§ 10 SeeLG 181".


 
 
bb)
In der Gebührennummer 31 wird in Spalte 2 die Angabe „Nummer 28" durch die Angabe „Nummer 29" ersetzt.

b)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Den Vorbemerkungen wird in der Nummer 1 Buchstabe a folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich „A. Maritime Medizin" die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet."

bb)
In der Gebührennummer 3001 wird die Angabe „20,70" durch die Angabe „19,65" ersetzt.

cc)
In den Gebührennummern 3002 und 3003 wird die Angabe „70-130" durch die Angabe „149" ersetzt.

dd)
In der Gebührennummer 3004 wird die Zahl „3.195" durch die Zahl „3.075" ersetzt.

ee)
In der Gebührennummer 3005 wird die Zahl „3.195" durch die Zahl „3.075" ersetzt.

ff)
In der Gebührennummer 3006 wird die Angabe „80,15" durch die Angabe „78,10" ersetzt.

gg)
In der Gebührennummer 3007 wird die Zahl „2.503" durch die Zahl „2.420" ersetzt.

hh)
In der Gebührennummer 3008 wird die Zahl „623" durch die Zahl „595" ersetzt.

ii)
In der Gebührennummer 3009 wird die Zahl „978" durch die Zahl „958" ersetzt.

jj)
Nach der Gebührennummer 3009 werden folgende Gebührennummern 3010, 3011, 3012, 3013 und 3014 eingefügt:

„3010Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durch-
führung von Seelotseignungsuntersuchungen
§ 8 SeeLG 520
3011Durchführung des psychologischen Eignungstests
bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer-
bern und Feststellung des Ergebnisses
§ 3 Absatz 2 SeeLotsEigV 150
3012Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge-
gebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num-
mer 3013
§ 5 Absatz 1 Nummer 2
SeeLotsEigV
16,70
3013Vorausgegangene körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2
SeeLotsEigV i. V. m. § 13
Absatz 2, 3 SeeLG
nach Zeit-
aufwand
3014Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglich-
keitszeugnisses
§ 14 Absatz 3 SeeArbG 55,85".