Synopse aller Änderungen der KugZuV am 27.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. September 2022 durch Artikel 1 der KugZuVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KugZuV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KugZuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.09.2022 geltenden Fassung
KugZuV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.

(Text neue Fassung)

Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.




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