(2) Zum Zwecke der Kontrolle hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Bundesanstalt auf Anforderung die in
§ 5 genannten Betriebsdaten zu übermitteln.
(3) Im Rahmen der Überprüfung kann die Bundesanstalt auch Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten vornehmen.
(4) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. 2Sie bestimmt Anzahl und Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen.