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Synopse aller Änderungen der AgrarErzAnpBeihV am 12.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Januar 2023 durch Artikel 3 der OGErzeugerOrgDVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarErzAnpBeihV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
AgrarErzAnpBeihV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung | AgrarErzAnpBeihV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 27. Januar 2023 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15431/v293767-2023-01-12.htm