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Unterabschnitt 1 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 4 Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Zweck des Abschnitts



Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen

1.
für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,

2.
für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, und

3.
für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicherzustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern,

soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.


§ 29 Antrag



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen

1.
nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,

2.
nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,

3.
nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,

4.
nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und

5.
nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.

(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:

1.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,

2.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,

3.
den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und

4.
die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1 genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

(3) 1Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass

1.
sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und

2.
keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

2Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. 3Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.