Die
Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom
23. Juni 2022 (BGBl. I S. 985) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „30. September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird die Angabe „30. September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. September 2022.