Der Bundesrat hat gemäß
Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch Beschluss in seiner 1024. Sitzung am 16. September 2022 seine
Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom
26. März 2021 (BGBl. I S. 797), wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37 folgende Angabe eingefügt:
„Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund ... 37a".
- 2.
- Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.
(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden."
Die Änderungen treten sofort in Kraft.