Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (VersAusglUmrBek 2003 k.a.Abk.)

B. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4687
Geltung ab 30.12.2002; FNA: 8232-54-1 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Eingangsformel
Bekanntmachung

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Auf Grund des § 187 Abs. 3 Satz 2 und des § 281a Abs. 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) wird bekannt gemacht:

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Bekanntmachung



Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2003 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2003

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 5.699,8500,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 4.770,1481,

b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen

in Entgeltpunkte 0,0001754432,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0002096371,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 7.570,5700,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6.335,7352,

b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001320905,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001578349.



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