Die
Pfandbrief-Barwertverordnung vom
14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch
Artikel 130 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Semikolon und werden die Wörter „sich ergebende negative Zinssätze sind auf null zu setzen" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „sieben" ersetzt und nach der Angabe „1 Jahr," die Angabe „2 Jahre," eingefügt.
- bbb)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „aktuellen" die Wörter „in Basispunkten ausgedrückten" eingefügt und die Wörter „und im Anschluss daran mit Faktor 100" gestrichen.
- ccc)
- Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Solange für mindestens eine der verwendeten Stützstellen einer Zinskurve an mindestens einem der vorherigen 250 Bankarbeitstage ein Zinssatz von null oder ein negativer Zinssatz vorliegt, ist abweichend von Satz 2 für die Zinssätze sämtlicher Stützstellen dieser Zinskurve die Standardabweichung der in Basispunkten ausgedrückten Tagesdifferenzen auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Satz 4 findet dann keine Anwendung."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
-
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Kanada" ein Komma und die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- 3.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- c)
- Nummer 4 wird Nummer 3.
- 4.
- § 8 Satz 3 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten